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   BGH, 14.11.2000 - X ZR 137/99   

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BGH, 14.11.2000 - X ZR 137/99 (https://dejure.org/2000,430)
BGH, Entscheidung vom 14.11.2000 - X ZR 137/99 (https://dejure.org/2000,430)
BGH, Entscheidung vom 14. November 2000 - X ZR 137/99 (https://dejure.org/2000,430)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 826
  • GRUR 2001, 223
  • DB 2001, 197
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 15.03.1973 - KZR 11/72

    Wettbewerbsbeschränkende Abreden in Patentlizenzverträgen

    Auszug aus BGH, 14.11.2000 - X ZR 137/99
    b) Die Vereinbarung einer Mindestlizenz schließt die Anpassung der Lizenz nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht zwingend aus (Fortführung von BGH, Urt. v. 15.03.1973 - KZR 11/72, GRUR 1974, 40 - Bremsrolle).

    Im Falle der Vereinbarung einer Mindestlizenz entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß der Lizenznehmer vertraglich das Risiko eines Fehlschlages bei den erwarteten Umsätzen trägt (BGH, Urt. v. 15.03.1973 - KZR 11/72, GRUR 1974, 40, 43 - Bremsrolle).

  • BGH, 24.09.1979 - KZR 14/78

    Schadensersatz wegen Nichterfüllung einer Skilieferungsvereinbarung in Höhe eines

    Auszug aus BGH, 14.11.2000 - X ZR 137/99
    a) Der Inhaber eines Verfahrenspatents ist grundsätzlich nicht gehindert, sich von dem Erwerber einer zur Ausführung des Verfahrens bestimmten und geeigneten Vorrichtung die Zahlung von Lizenzgebühren versprechen zu lassen (Bestätigung von BGH, Urt. v. 24.09.1979 - KZR 14/78, GRUR 1980, 38 - Fullplastverfahren).

    Dies hat seinen Grund darin, daß ein solches Inverkehrbringen die Gelegenheit bietet, die Vorteile wahrzunehmen, die das Patentrecht gewährt (BGH, Urt. v. 24.09.1979 - KZR 14/78, GRUR 1980, 38, 39 - Fullplastverfahren m.w.N.).

  • BGH, 16.09.1997 - X ZB 21/94

    "Handhabungsgerät"; Rechtsschutzbedürfnis für einen Verfahrensanspruch

    Auszug aus BGH, 14.11.2000 - X ZR 137/99
    Das Vertragspatent 1 gewährt ausschließlich den Schutz, den ein Verfahrenspatent bietet; anders als das in der Entscheidung "Handhabungsgerät" (Sen.Beschl. v. 16.09.1997 - X ZB 21/94, GRUR 1998, 130, insbes. 132) zu beurteilende Schutzrecht beinhaltet sein Anspruchssatz keinen auf einen Sachschutz gerichteten Patentanspruch.
  • BGH, 11.03.1993 - I ZR 27/91

    Geschäftsgrundlage bei Herstellung einer mehrstündigen Fersehserie - Hemingway

    Auszug aus BGH, 14.11.2000 - X ZR 137/99
    Da das Berufungsgericht zu den Überlegungen, die hier die Höhe der Mindestlizenz bestimmt haben, Feststellungen nicht getroffen hat, kommt es mithin bei der Frage, ob eine Änderung der vertraglich vereinbarten Verpflichtung zur Zahlung der Lizenz für das Jahr 1996 in Betracht zu ziehen ist, entscheidend darauf an, ob die Veränderung der tatsächlichen Umstände, welche die Parteien 1993 bei Vertragsabschluß zugrunde gelegt haben, bereits 1996 zu einer derartigen Störung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung geführt haben, daß die Klägerin als benachteiligte Vertragspartei in der 1993 getroffenen Vereinbarung ihr Interesse nicht mehr auch nur annähernd gewahrt sehen konnte (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urt. v. 11.03.1993 - I ZR 21/91, GRUR 1993, 595, 596 - Hemingway-Serie).
  • BGH, 25.01.1983 - X ZR 47/82

    Zahlungspflicht des Lizenznehmers

    Auszug aus BGH, 14.11.2000 - X ZR 137/99
    Die Beklagte hat durch den Lizenzvertrag die Vorzugsstellung erhalten, deretwegen ein Lizenznehmer üblicherweise die Zahlung der vereinbarten Lizenz verspricht (vgl. hierzu BGHZ 86, 330, 334 - Brückenlegepanzer).
  • BGH, 14.05.1991 - X ZR 2/90

    Pauschalzahlung für nicht angefallene Entwicklungskosten

    Auszug aus BGH, 14.11.2000 - X ZR 137/99
    Dies ist eine aufgrund des festgestellten Sachverhalts mögliche tatrichterliche Bewertung, welche der allgemein anerkannten Lehre vom Fehlen bzw. Wegfall der Geschäftsgrundlage gerecht wird, wonach ein Umstand, den mindestens eine Partei bei Vertragsschluß vorausgesetzt hat und der für diese Partei so wichtig war, daß sie den Vertrag nicht oder anders abgeschlossen hätte, wenn sie die Richtigkeit ihrer Voraussetzung als fraglich erkannt hätte, nur dann zu einer Anpassung vertraglich geschuldeter Leistungspflichten führt, wenn die andere Partei sich redlicherweise auf die Berücksichtigung dieses Umstandes hätte einlassen müssen (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 14.05.1991 - X ZR 2/90, NJW-RR 1991, 1269).
  • BGH, 14.12.1999 - X ZR 61/98

    Karate; Erschöpfung der Rechte aus einem Patent

    Auszug aus BGH, 14.11.2000 - X ZR 137/99
    Handelt es sich um ein für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteiltes Sachpatent, ist dies regelmäßig bei denjenigen von seiner Lehre Gebrauch machenden Gegenständen der Fall, die der Rechtsinhaber oder ein durch ihn hierzu ermächtigter Dritter in Deutschland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem dem europäischen Wirtschaftsraum angehörigen Staat in den Verkehr gebracht hat (BGHZ 143, 268 - Karate).
  • BGH, 18.12.1954 - II ZR 76/54

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Unterlassungsanspruchs; Vereinbarung

    Auszug aus BGH, 14.11.2000 - X ZR 137/99
    Nachdem das Berufungsgericht die für die Beurteilung der Formwirksamkeit erforderliche Auslegung des Lizenzvertrages nicht vorgenommen hat, kann sie durch den Senat erfolgen, weil die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen sind und eine weitere Aufklärung nicht mehr zu erwarten ist (st. Rspr., vgl. z.B. BGHZ 16, 71, 81; BGH, Urt. v. 12.12.1997 - V ZR 250/96, NJW 1998, 1219).
  • BGH, 30.09.1992 - VIII ZR 196/91

    Widerruf nach Abzahlungsgesetz bei Bierlieferungsvertrag

    Auszug aus BGH, 14.11.2000 - X ZR 137/99
    a) Mit ihrer Rüge, die Vertragsparteien hätten es versäumt, vertragswesentliche Punkte im Lizenzvertrag festzulegen, kann die Revision nicht durchdringen, weil § 34 Satz 1 GWB a.F. keine Anforderungen an den Inhalt des geschlossenen Vertrages stellt (BGHZ 77, 1, 5 ff. - Einstandspreis ab Raffinerie; BGH, Urt. v. 30.09.1992 - VIII ZR 196/91, GRUR 1993, 66, 67 - Bierlieferungsvertrag).
  • BGH, 12.12.1997 - V ZR 250/96

    Ergänzende Auslegung eines Vertrages durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 14.11.2000 - X ZR 137/99
    Nachdem das Berufungsgericht die für die Beurteilung der Formwirksamkeit erforderliche Auslegung des Lizenzvertrages nicht vorgenommen hat, kann sie durch den Senat erfolgen, weil die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen sind und eine weitere Aufklärung nicht mehr zu erwarten ist (st. Rspr., vgl. z.B. BGHZ 16, 71, 81; BGH, Urt. v. 12.12.1997 - V ZR 250/96, NJW 1998, 1219).
  • BGH, 11.03.1997 - KZR 44/95

    "Magic Print"; Anforderungen an die Schriftform eines Vertragsstrafeversprechens

  • BGH, 06.05.1997 - KZR 42/95

    "Sprengwirkungshemmende Bauteile"; Rückabwicklung eines formnichtigen

  • BGH, 14.01.1997 - KZR 36/95

    "Kölsch-Vertrag"; Anforderungen an die Schriftform

  • BGH, 09.03.1999 - KZR 23/97

    Markant

  • BGH, 18.03.1955 - I ZR 144/53

    Patentlizenz und Dekartellierung

  • BGH, 12.02.1980 - KZR 8/79

    Schriftform für Ausschließlichkeitsbindung

  • BGH, 29.06.1982 - KZR 19/81

    Schriftformerfordernis nach § 34 GWB

  • BGH, 16.10.1962 - KZR 11/61

    Bestimmung des Vertragsgegenstandes bei Verträgen auf Überlassung von

  • OLG Düsseldorf, 30.03.2017 - 15 U 66/15

    Haier ./. Sisvel: FRAND-Lizenzen

    Die Erschöpfung i.S. eines Verbrauchs des Patentrechts (BGH GRUR 1997, 116 - Prospekthalter; BGH GRUR 2012, 1118 Rn. 17 ff. - Palettenbehälter II) setzt voraus, dass der Patentinhaber oder ein mit dessen Zustimmung Handelnder den betreffenden (einzelnen) Gegenstand an einem Ort innerhalb eines bestimmten Gebiets (Bundesrepublik Deutschland, EU oder EWR) in den Verkehr gebracht hat (BGH GRUR 1997, 116 - Prospekthalter; GRUR 2001, 223 - Bodenwaschanlage).
  • LG Düsseldorf, 12.12.2013 - 4b O 88/12

    Datenspeichersystem

    Wurde eine Sache, die die technische Lehre eines für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten Sachpatents verwirklicht, vom Patentinhaber oder von einem von diesem ermächtigten Dritten in Deutschland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder einem dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehörigen Staat in den Verkehr gebracht, unterliegen das weitere Inverkehrbringen, Anbieten und Gebrauchen dieser Sache nicht mehr dem Verbietungsrecht aus dem Patent (BGH GRUR 1980, 38, 39 - Fullplastverfahren; GRUR 1997, 116, 117 - Prospekthalter; GRUR 2001, 223, 224 - Bodenwaschanlage).

    Gleiches gilt bei einem Verfahrenspatent für die nach § 9 S. 2 Nr. 3 PatG geschützten unmittelbaren Verfahrenserzeugnisse, soweit diese vom Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden (BGH GRUR 1980, 38, 39 - Fullplastverfahren; GRUR 2001, 223, 224 - Bodenwaschanlage).

    Dies entspricht vom Grundsatz her - auch wenn ein Verfahrenspatent nicht dem Grundsatz der Erschöpfung unterliegt - der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Verfahrenspatenten, wonach der Inhaber eines Verfahrenspatents, mit dessen Zustimmung eine Vorrichtung zur Anwendung des geschützten Verfahrens in den Verkehr gebracht wurde, auch eine Lizenz für die Benutzung des Verfahrenspatents verlangen kann (BGH GRUR 2001, 223 - Bodenwaschanlage; OLG Düsseldorf Urteil vom 14.01.2010 - I-2 U 128/08).

    Das gilt unabhängig davon, ob die Vorrichtung ihrerseits ungeschützt oder ob neben dem Verfahren auch die Vorrichtung durch ein Sachpatent geschützt ist (OLG Düsseldorf Urteil v. 28.01.2010 - I-2 U 124/08; Kraßer, Hb. des Patentrechts 6. Aufl.: § 33 V e) 2.; Mes, PatG GebrMG 3. Aufl.: § 9 Rn 77; aA: BGH, GRUR 1980, 38, 39 - Fullplastverfahren; GRUR 2001, 223, 224 - Bodenwaschanlage; Busse, PatG 7. Aufl.: § 9 Rn 152; vgl. auch BGH GRUR 1998, 130, 132 - Handhabungsgerät).

    Das Argument, dadurch sei die Ware nicht handelbar beziehungsweise die Lizenz im Grunde nicht sinnvoll ausübbar, verfängt nicht, weil der Patentinhaber auch nach dieser Rechtsprechung grundsätzlich die Möglichkeit hat, sich die Rechte aus dem Verfahrenspatent vorzubehalten (BGH GRUR 2001, 223 - Bodenwaschanlage; OLG Düsseldorf Urteil vom 14.01.2010 - I-2 U 128/08).

  • OLG Düsseldorf, 28.01.2010 - 2 U 129/08

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche aus der

    Der Einwand ist begründet, wenn die Partei, die sich darauf beruft, schlüssig darlegen kann, dass der Patentinhaber selbst oder ein mit dessen Zustimmung handelnder Dritter das patentierte Erzeugnis oder das unmittelbare Erzeugnis eines patentierten Verfahrens in einem der Vertragsstaaten der Europäischen Union in Verkehr gebracht hat (BGH, GRUR 1997, 116 - Prospekthalter; BGH, GRUR 2001, 223 - Bodenwaschanlage; Benkard, a.a.O., § 9 PatG Rdnr. 16 m.w.N.).

    Das gilt nicht nur bei der Veräußerung einer ungeschützten Vorrichtung, mit deren Hilfe ein geschütztes Verfahren ausgeübt werden kann (BGH, GRUR 1980, 38, 39 - Fullplastverfahren; BGH, GRUR 2001, 223, 224 - Bodenwaschanlage; Benkard, a.a.O., § 9 PatG Rdnr. 25; Busse, a.a.O., § 9 PatG Rdnr. 152; Mes, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 2. Aufl., § 9 PatG Rdnr. 56; Schulte, a.a.O., § 9 PatG Rdnr. 24), sondern gleichermaßen bei Veräußerung einer durch dasselbe oder ein anderes Patent des Inhabers geschützten Vorrichtung (Kraßer, a.a.O., S. 803 f.; Benkard, a.a.O., § 9 PatG Rdnr. 25).

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